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Ohne die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger hat der Beschuldigte bzw. Betroffene in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, Einsicht in die Ermittlungsakten von Staatsanwaltschaft, Straßenverkehrbehörde oder anderen Behörden zu erlangen. Ohne eine vorherige Kenntnis des Akteninhaltes ist aber eine Einlassung zu der vorgeworfenen Tat bzw. Ordnungswidrigkeit in der Regel nicht sinnvoll. Deshalb besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt nur mit der Einholung der Akteneinsicht zu beauftragen. Die Akte wird diesem dann im Original übersandt und er hat die Möglichkeit, gem. § 147 StPO Ablichtungen des Akteninhaltes seinem Mandanten zur Verfügung zu stellen. Der Verteidiger darf also die Verfahrensakte in Kopie an seinen Mandanten aushändigen, so daß dieser sich einen Überblick über den Tatvorwurf und die entsprechenden Beweismittel verschaffen kann. Insbesondere in kleineren Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren kann der Betroffene somit besser eine Entscheidung treffen, wie "seine Chancen" stehen und ob es sich lohnt, einen Verteidiger für das ganze Verfahren zu beauftragen.  

Ich biete Ihnen die Möglichkeit, schnell und kostengünstig Akteneinsicht in "Ihre" Akte zu erhalten, in dem Sie mich mit dem unten stehenden Formular beauftragen.

Die Kosten für die Einholung der Akteneinsicht berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wie folgt:
  • Grundgebühr (Nr. 4100 RVG) i.H.v. 30,- €
  • Kopierkosten (Nr. 7000 RVG) i.H.v.je 0,50 € für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite
  • Auslagenpauschale (Nr. 7002 RVG) i.H.v. 20,- €
  • zzgl. gesetzlichen MwSt. von derzeit 16 %
  • Auslagen für Aktenversendung durch die Behörde i.H.v. 12,- € 

Die Beauftragung beinhaltet nur die Einholung der Akteneinsicht. Eine weitere Vertretung erfolgt nur nach ausdrücklichem Auftrag.

Folgender Ablauf führt zur Akteneinsicht:

Füllen Sie bitte das Onlineformular vollständig und sorgfältig aus.

Danach geht Ihnen eine Mandatsbestätigung mit vorläufiger Kostennote und Vollmacht per E-Mail zu.

Die Akteneinsicht wird umgehend beantragt, sobald die Kosten auf dem Konto der Kanzlei eingegangen sind und die unterzeichnete Vollmacht vorliegt.

Sobald die Akte hier eingeht, wird sie kopiert und im Original an die Behörde zurückgeschickt.

Sie werden benachrichtigt und erhalten eine abschließende Kostennote (nun mit den entstandenen Kopierkosten).

Sobald die Kosten von Ihnen gezahlt sind, erhalten Sie die kopierte Akte auf dem Postwege. Der Auftrag ist damit beendet, sofern Sie keine weitergehende Vertretung wünschen.


Das Online-Formular für meine Beauftragung mit der Einholung der AKteneinsicht öffnet sich nach Klicken auf das nachstehende Symbol:


Widerrufsbelehrung:

Sie haben gem. §§ 312 d, 355 BGB das Recht, binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung über das Online-Formular den mir erteilten Auftrag per E-Mail an <rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de> oder telefonisch (0221-355 9205) zu widerrufen. Sofern Sie bereits Leistungen empfangen haben, werden diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.


 


 
Online-Akteneinsicht