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Scheidung: Wie funktioniert das?
Ein Antrag auf Ehescheidung wird beim örtlich
zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die Zuständigkeit
richtet sich dabei zunächst nach dem letzten gewöhnlichen
Aufenthaltsort beider Eheleute, in der Regel also die Ehewohnung. Ist
diese bereits aufgegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Ehepartner mit ggfl. Kindern lebt. Eine genaue Prüfung
der Zuständigkeit erfolgt selbstverständlich durch mich.
Online-Scheidung: Was bedeutet das?
Sie haben die Möglichkeit, mir über das unten angegebene
Online-Formular einen Auftrag zur Einreichung eines Scheidungsantrages
zu erteilen. Dabei müssen Sie das Formular möglichst
vollständig ausfüllen, und an meine Kanzlei per Klick
absenden. Ich überprüfe dann Ihre Angaben und der Auftrag
wird umgehend angenommen. Sie werden selbstverständlich jederzeit
über alle Schritte auf dem Laufenden gehalten. In jedem Fall
muß mir eine schriftliche Vollmacht erteilt werden, welche Ihnen
zusammen mit der Auftragsannahme übersandt wird.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Online-Antrag ist nur möglich, wenn Sie eine einvernehmliche
Scheidung nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres
beabsichtigen, denn in allen anderen Fällen bedarf es einer
umfassenden anwaltlichen Beratung. Selbstverständlich kann auch
diese durch mich erfolgen. Zur Kontaktaufnahme benutzen Sie dann bitte
die Rubrik "Online-Beratung" bzw. "Kontakt".
Was sind die Vorteile der Online-Scheidung?
Zunächst sparen Sie natürlich Zeit und unbequeme Besuche zu
persönlichen Besprechungen bei einem Anwalt. Außerdem
können im Falle einer einvernehmlichen Scheidung erhebliche Kosten
gespart werden. Schließt sich nämlich einer der Partner den
Anträgen des anderen einvernehmlich an, wird also nicht
gestritten, reicht es aus, wenn einer der Partner sich vor Gericht
anwaltlich vertreten lässt. Dadurch fallen also nur die Kosten eines Anwaltes an. Im Falle einer streitigen Scheidung hingegen, wo beide
Partner gegensätzliche Anträge stellen, müssen sich auch
beide Partner anwaltlich vertreten lassen, so daß auch Kosten
für zwei Anwälte entstehen.
Welche Kosten entstehen denn überhaupt?
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz, die
Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Streitwert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
Hinzu treten die Streitwerte für den Versorgungsausgleich ( Regelstreitwert 500,-€) und etwaiger Unterhaltsansprüche ( 12facher Unterhaltsbetrag).
Die Summe ergibt den Streitwert, der den Gerichts- und Anwaltskosten zugrundezulegen ist.
Mit Hilfe der hier verlinkten Tabelle können Sie die voraussichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens selbst ermitteln.
Es fallen in der Regel folgende Rechtsanwaltsgebühren an:
1,3 Verfahrensgebühr (für die Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins vor dem Amtsgericht)
Hinzu kommen noch € 20,- Auslagenpauschale und derzeit 16% gesetzliche Mehrwertsteuer.
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld können ebenfalls entstehen, falls ich für Sie an einen Gerichtsort außerhalb des hiesigen Amtsgerichtsbezirkes (Köln) fahren muß. Es werden aber in den meisten Fällen sog. Korrespondenzanwälte in den jeweiligen Gerichtsbezirken unterbeauftragt,
so daß keine Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder abgerechnet werden.
Brauche ich keinen Anwalt vor Ort?
Nein, denn ich bin berechtigt, an allen Amts- und Landgerichten Deutschlands aufzutreten. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen durch eine Beauftragung meiner Kanzlei nicht, auch wenn Sie außerhalb des hiesigen Gerichtsbezirkes wohnen. Ich beauftrage in Fällen größerer Entfernung (ab 150 km von Köln) Korrespondenzanwälte. Die Kosten werden dabei intern geteilt. Mehrkosten fallen für Sie nicht an.
Erhalte ich Prozesskostenhilfe?
Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) haben alle Bürger, die aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen.
Die darüber hinaus erforderlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens, sind bei einer einvernehmlichen Ehescheidung in der Regel gegeben. PKH umfaßt die eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die entstandenen Gerichtskosten. Sollten Sie PKH beantragen wollen, könne Sie dies in meinem Online-Formular vermerken. Ich übersende Ihnen dann sofort die entsprechenden Antragsformulare.
Diese müssen Sie sorgfältig ausfüllen und mit entsprechenden Belegen ( Mietverträge, Lohnnachweise, letzter Kontoauszug u.s.w.) wieder an mich zurücksenden. Ich reiche dann den Antrag auf PKH beim zuständigen Amtsgericht ein.
Wie lange dauert das Verfahren?
Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8 Monate. Am meisten Zeit nimmt die Durchführung des Versorgungsausgleichs über die Rentenversicherungsträger in Anspruch. Sollte ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden ( Ausschluß durch Vertrag ist möglich) kann sich die Verfahrensdauer halbieren.
Habe ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wer behält die Wohnung und was ist mit dem Sorgerecht für unsere Kinder?
Anspruch auf Unterhalt bis zum Scheidungstermin (Getrenntlebendunterhalt) und nach diesem (nachehelicher Unterhalt) hat grundsätzlich der Ehegatte, welcher das geringere Einkommen erzielt. Unterhaltsansprüche können als sog. Folgesache im Ehescheidungsverfahren mit geltend gemacht werden. Die Höhe berechnet sich aus der Differenz beider bereinigten Nettoeinkommen (Nettoeinkommen nach Abzug spezifizierter Aufwendungen und Verbindlichkeiten). Nach der Differenzmethode werden davon 3/7 als Unterhalt dem geringer verdienenden Ehegatten geschuldet. Eine genaue Berechnung erfolgt durch meine Kanzlei nach Einreichung aller Unterlagen.
Bezüglich der ehelichen Wohnung sollten sich beide Ehepartner schon im Vorfeld einigen, wer diese weiterhin nutzt. In der Regel verbleibt sie bei dem Ehepartner, welcher die Kinder bei sich behält. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies verursacht jedoch weitere Kosten, da sich der Streitwert des Scheidungsverfahrens entsprechend erhöht.
Das Sorgerecht steht bei gemeinsamen ehelichen Kindern grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Liegen Anhaltspunkte vor, nach welchen das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet erscheint oder ist ein Elternteil rein tatsächlich nicht in der Lage, die Sorge mit auszuüben, kann diese einem Elternteil alleine übertragen werden. Auch hier kann eine Entscheidung des Gerichts im Ehescheidungsverfahren angestrebt werden.
Durch
Klicken auf

öffnet
sich nun das Formular, in das Sie Ihre Daten eingeben können. Bitte füllen Sie alle Felder sorgfältig aus. Durch Klicken auf den Knopf "Formular senden" werden mir Ihre Angaben zugeleitet und ich kann sofort für Sie tätig werden. Sie erhalten dann umgehend eine Mandatsbestätigung mit Vollmacht und Vorschußrechnung per E-Mail. Nach Eingang der unterschriebenen Vollmacht und Anweisung der Vorschußnote reiche ich dann den Scheidungsantrag bei Gericht für Sie ein. Sollten zuvor noch offene Fragen einer Klärung bedürfen, setze ich mich mit Ihnen telefonisch oder per E-Mail in Verbindung.
Widerrufsbelehrung:
Sie haben gem. §§ 312 d, 355 BGB das Recht, binnen 14
Tagen nach
Auftragserteilung über das Online-Formular den Rechtsanwalt
Andreas
Schwartmann erteilten Auftrag per E-Mail an
<rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de> oder telefonisch
(0221-355
9205) zu widerrufen. Sofern Sie bereits Leistungen empfangen haben,
werden diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet.
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